Satzung des Montessori München e.V.

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Fassung vom 28. Oktober 2020

Präambel

„Das Interesse des Kindes hängt allein von der Möglichkeit ab, eigene Entdeckungen zu machen. Die Freude, das Selbstwertgefühl, sich von anderen anerkannt und geliebt zu wissen, sich nützlich und fähig zu fühlen, das sind Faktoren von ungeheurer Bedeutung für die menschliche Seele. Schließlich bilden das Selbstwertgefühl und die Möglichkeit, an einer sozialen Organisation teilzuhaben, lebendige Kräfte. Und das gewinnt man nicht, indem man Lektionen auswendig lernt oder Probleme löst, die nichts mit dem praktischen Leben zu tun haben. Das Leben muss zum zentralen Punkt werden und die Bildung ein Mittel.“

Maria Montessori

Bildung, Begleitung und Betreuung, vom Kleinkind bis zum Jugendlichen nach den pädagogischen Grundlagen Maria Montessoris ist Aufgabe des Montessori München e.V.

Wir geben Kindern und Jugendlichen den Raum, sich zu wertorientierten, selbständigen Menschen zu entwickeln, die in der Lage sind, für sich einzustehen und in diesem Sinne das (Zusammen-)Leben respektvoll und wirksam mitgestalten zu können.

Der verantwortungsvolle Umgang mit den Ressourcen unserer Erde und allen Lebewesen sowie die Bereitschaft, einen Beitrag zum Aufbau einer friedlichen Gesellschaft zu leisten, sind wesentliche Bildungsziele unseres Vereins, ebenso das Einstehen für die Gemeinschaft.

Um diesen Anspruch einzulösen, arbeiten und kommunizieren die Organe des Vereins und alle beteiligten Menschen offen, transparent, konstruktiv und vertrauensvoll. Wir stehen für eine lebendige Auseinandersetzung und nutzen diese als Motor für Weiterentwicklung. Die Organisation gibt sich dazu klare und verbindliche Strukturen.

Der Verein wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Gemeinschaftlichkeit und der persönlichen Verantwortung geführt.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform,Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Montessori MünchenV.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Er wird insbesondere verwirklicht durch

1.1 den Aufbau und das Betreiben von pädagogischen Einrichtungen nach den Grundsätzen der Montessori-Pädagogik,

1.2 die Unterstützung bestehender Montessori-Einrichtungen, sowie die Gründung oder Beteiligung und die Förderung neuer Einrichtungen,

1.3 die Förderung der Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten pädagogischer Mitarbeiter,

1.4 die Durchführung von Veranstaltungen zur Montessori-Pädagogik.

  1. Der Verein verfolgt diesen Zweck auf der Grundlage des Bekenntnisses aller Mitglieder zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und vertritt in diesem Rahmen den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität.
  2. Der Verein bekennt sich insbesondere zur sozialen Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger und tritt rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fern sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anteile, Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen und/oder Mitgliedsbeiträge zurück.
  5. Der Aufsichtsrat ist ehrenamtlich tätig. Die Aufsichtsratsmitglieder können für ihre Aufsichtsratstätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  6. Der Vorstand ist nicht ehrenamtlich tätig. Er erhält für seine Vorstandstätigkeit und daneben erbrachten anderen Leistungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (Zweckbetrieb) eine angemessene Vergütung.

§ 4 Mitgliedschaft

Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder
  • Fördermitglieder
  1. Erwerb derMitgliedschaft

1.1 Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen nach der Vollendung des 18. Lebensjahrs und juristische Personen sein, die den Vereinszweck anerkennen und in besonderer Weise fördern wollen.

1.2 Förderer können natürliche oder juristische Personen sein, die sich zur finanziellen Unterstützung des Vereins verpflichten, ohne Vollmitglieder des Vereins werden zu wollen. Förderer können an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

1.3 Die Mitgliedschaft entsteht auf schriftlichen Antrag durch Aufnahme in den Verein. Der Antrag muss den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

1.4 Über die Aufnahme soll der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller in Textform bekannt zu geben. Die Entscheidung gilt dem Antragsteller als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Als Adresse gilt auch eine elektronische Adresse.

1.5 Eine Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

2.1 Die Mitgliedschaft endet durch

a) Entfallen der Voraussetzungen der Mitgliedschaft,

b) Tod des Mitglieds,

c) Austritt des Mitglieds oder

d) Ausschluss des Mitglieds.

2.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

2.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands durch Streichung von der Mitgliederliste ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags länger als ein Jahr in Verzug ist. Mit der zweiten Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen und dem Mitglied eine angemessene Frist zu setzen, nach deren Ablauf die Streichung erfolgt, wenn die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Für die Mahnungen gilt die Textform. Eine gesonderte Mitteilung über die Streichung findet nicht statt. Mahnungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet sind. Als Adresse gilt auch eine elektronische Adresse.

2.4 Ein Mitglied kann, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, die Grundsätze des Vereins beharrlich missachtet oder gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Aufsichtsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied verfassungsfeindliche, politisch extreme, rassistische, fremdenfeindliche oder die Freiheit des Einzelnen missachtende politische oder religiöse Gruppierungen unterstützt oder dort Mitglied ist bzw. solche Haltungen innerhalb oder außerhalb des Verein kundtut.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Aufsichtsrat oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Aufsichtsratssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes an die dem Verein zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Aufsichtsrats steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich beim Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses einzulegen.

Ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Berufung. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Ab dem Beschluss des Aufsichtsrats über den Ausschluss ruhen die Mitgliederrechte und -pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds so, als wenn es schon ausgeschieden wäre.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. dieMitgliederversammlung,
  2. derAufsichtsrat,
  3. der Vorstand und
  4. die Schlichtungsstelle

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben derMitgliederversammlung

1.1 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a) grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht Aufsichtsrat oder Vorstand zuständig sind,

b) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats,

c) Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gem. § 8 Ziff.1.3,

d) Bestimmung und Beauftragung derRechnungsprüfer,

e) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Rechnungsprüfer sowie Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,

f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,

g) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung desVereins,

j) Beschlussfassung über die pädagogischen Grundsätze der Einrichtungen des Vereins,

k) Entscheidung über Zustimmung zu Rechtsgeschäften und Willenserklärungen, sofern dies gesetzlich oder nach dieser Satzung erforderlich ist,

l) Entscheidung über die Beteiligung des Vereins an Gesellschaften,

m) Genehmigung desHaushaltsvoranschlags auf Empfehlung des Aufsichtsrats,

n) Berufungsentscheidung über Ausschluss von Mitgliedern und

o) Wahl der Schlichtungsstelle

1.2 In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung

2.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie hat stets außerhalb der im Freistaat Bayern amtlich festgelegten Schulferien stattzufinden. Sie beschließt insbesondere über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags des laufenden Jahres, die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Aufsichtsrats und der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

2.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung einberufen. Über Themen, die in der Tagesordnung nicht angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Einzuladen sind auch die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Frist wird durch die für den Freistaat Bayern amtlich festgelegten Schulferien gehemmt.
Ist Gegenstand der Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung, muss die Ladung die Satzungsänderung mit Begründung enthalten.

2.3 Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Als Adresse gilt auch eine elektronische Adresse.

2.4 Anträge von Mitgliedern können bis vier Wochen vor jeder Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand ist verpflichtet, ein Thema auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies mindestens 5 Vereinsmitglieder fristgemäß beim Vorstand beantragen.

2.5 Anträge auf Satzungsänderungen können von mindestens 7 Mitgliedern schriftlich und von allen persönlich unterzeichnet unter Angabe des Wortlauts der beabsichtigten Änderung und einer entsprechenden Begründung beim Vorstand eingebracht werden. Für die Antragsfrist gilt § 7 Ziff. 2.4 entsprechend. Ordnungs- und fristgemäße Anträge der Mitglieder auf Satzungsänderung müssen vom Vorstand unverzüglich an die Mitglieder weitergeleitet werden. Für die Form der Weiterleitung und den Zugang gelten die Regelungen in § 7 Ziff. 2.2 bis Ziff. 2.3 entsprechend. Über die beantragte Änderung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

  1. Beschlussfassung derMitgliederversammlung

3.1 Die Mitgliederversammlung wird von einem Aufsichtsratsmitglied, bei Uneinigkeit des Aufsichtsrats vom Sprecher des Aufsichtsrats geleitet. Ist kein Aufsichtsratsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Die Mitgliederversammlung kann auch eine vom Leiter zugelassene andere Person, auch ein Nichtmitglied, zum Leiter bestimmen.

3.2 Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

3.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmdelegation auf ein anderes Vollmitglied ist mit der Maßgabe zulässig, dass sie schriftlich zu erfolgen hat und dass einem Mitglied nicht mehr als eine Stimme übertragen werden darf. Jede natürliche Person, die Mitglied ist, kann sich in der Mitgliederversammlung durch einen seiner volljährigen Angehörigen aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, sofern es dieses – jederzeit widerruflich – in der Angehörigen-Liste des Vereins hat registrieren lassen. Registrierte Angehörige sind zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen ohne eigenes Stimmrecht berechtigt.

Fördermitglieder haben keine Stimme.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht Vereinsmitglieder sind und auch nicht Vertreter von Vereinsmitgliedern sind, haben kein Stimmrecht, können jedoch mit beraten.

3.4 Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.5 Bei Satzungsänderungen ist abweichend von Ziff. 3.4 eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Darüber sind die Mitglieder des Vereins in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu informieren.

  1. Wahl desAufsichtsrats

Bei der Wahl des Aufsichtsrats hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, die es alle abgeben kann, aber nicht muss.

Eine Stimmhäufung, also die Abgabe mehrerer Stimmen durch ein Mitglied auf einen Kandidaten, ist unzulässig.

Gewählt sind die Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich auch hier Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Soweit damit die Anforderungen an die formellen Voraussetzungen der Kandidaten (höchstens zwei Nichtmitglieder) nicht erfüllt sind, ist als letzter der Kandidat gewählt, durch den die Voraussetzungen erfüllt werden und der zugleich in der Stimmenrangfolge dem vorletzt Gewählten nach der Anzahl der Stimmen am nächsten steht.

Wählbar sind nur Personen, die sich zuvor schriftlich für eine Position im Aufsichtsrat beworben haben. Aus der Bewerbung soll die Eignung für die zu besetzende Position sowie die Motivation des Kandidaten hervorgehen. Die Bewerbung muss spätestens bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand zur Vorbereitung der Versammlung eingereicht werden. Der Vorstand muss den Mitgliedern die Bewerbung zeitgleich mit Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung in Textform bekanntgeben. Für den Zugang gelten die Regelungen in Ziff. 2.3 Satz 2 und 3 entsprechend. Soweit es für eine Position im Aufsichtsrat keine schriftliche Bewerbung gibt, sind Kandidaten ohne schriftliche Bewerbung wählbar.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlung

5.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn

a) das Vereinsinteresse es erfordert,

b) mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies beschließen,

c) der Aufsichtsrat dies mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder beschließt, oder

d) mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder mindestens 25 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies vom Vorstand verlangt.

5.2 Die Regelungen in § 7 Ziff. 1 bis Ziff. 4 (ausgenommen § 7 Ziff. 2.1) gelten entsprechend.

§ 8 Aufsichtsrat

  1. Zusammensetzung,Verfahren

1.1 Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Bis zu zwei Aufsichtsratsmitglieder dürfen Nicht-Mitglieder des Vereins sein.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder dessen Einrichtungen oder zu Gesellschaften stehen, an denen der Verein beteiligt ist, und nicht mit Personen verheiratet sein / in eheähnlichen Verhältnissen mit Personen stehen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Verein oder dessen Einrichtungen oder zu Gesellschaften stehen, an denen der Verein beteiligt ist. Ferner dürfen die Mitglieder des Aufsichtsrats weder mit dem Verein oder dessen Einrichtungen noch mit dessen Gesellschaften ein Miet- oder Pachtverhältnis eingehen oder Elternbeiratsmitglied sein.
Der Aufsichtsrat gibt sich selber eine Geschäftsordnung, die durch die Angestellten des Vereins und die Mitglieder jederzeit eingesehen werden kann.

1.2 Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der zweiten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Aufsichtsrats bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Die (mehrfache) Wiederwahl ist zulässig.

1.3 Die Mitgliederversammlung kann die Aufsichtsratsmitglieder einzeln oder insgesamt abberufen. Im ersten Fall wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger bis zum Ende der laufenden Amtszeit, im zweiten Fall wählt die Mitgliederversammlung den gesamten Aufsichtsrat neu.

1.4 Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vorzeitig aus, kann es dauerhaft sein Amt nicht mehr ausüben oder sind die persönlichen Voraussetzungen nicht mehr mit Ziff. 1.1 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 vereinbar, kann der Aufsichtsrat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds ein Ersatzmitglied bis zum Ende der laufenden Amtszeit wählen. Bei Unterschreitung der geforderten Mindestanzahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern muss der Aufsichtsrat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

1.5 Der Aufsichtsrat wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl durch die Mitgliederversammlung aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter.
Für Willenserklärungen, Vollzug von Beschlüssen, also z. B. gegenüber den Vorstandsmitgliedern, sowie sonstigen Rechtshandlungen nach außen, also gegenüber anderen Vereinsorganen oder gegenüber Dritten, z. B. beim Abschluss des Anstellungsvertrages mit einem Mitglied des Vorstands, wird der Aufsichtsrat von seinem Sprecher oder von dessen Stellvertreter je einzeln vertreten.
Der Stellvertreter hat die Rechte des Sprechers, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt hat.

1.6 Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden. Die Sitzungen werden vom Sprecher oder seinem Stellvertreter in Textform mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag an die letzte bekannte Adresse, wobei als Adresse auch eine elektronische Adresse gilt.
Der Aufsichtsrat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder die Einberufung in Textform vom Sprecher verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Aufsichtsratsmitglieder, die die Einberufung des Aufsichtsrats verlangt haben, berechtigt, selbst den Aufsichtsrat einzuberufen. Auf Wunsch des Aufsichtsrats nimmt der Vorstand an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, es sei denn dies ist dem Vorstand nicht zuzumuten.
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Sprecher, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Aufsichtsratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Aufsichtsratsmitglieder den Sitzungsleiter.
Der Aufsichtsrat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
Bei der Beschlussfassung über die Berufung oder vorzeitige Abberufung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder müssen alle Aufsichtsratsmitglieder anwesend sein. Im Ausnahmefall genügt die Teilnahme an der Beschlussfassung per schriftlicher Abstimmung, solange die Zahl der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder die Beschlussfähigkeit sicherstellt. Der Beschluss muss mit einer zwei Drittel-Mehrheit gefasst werden. Enthaltungen sind unzulässig.

  1. Aufgaben desAufsichtsrats

2.1 Aufgaben des Aufsichtsrats sind

a) Bestimmung der Anzahl derVorstände unter Beachtung des § 9 Ziff. 1.1,

b) Beratung, Überwachung und Begleitung des Vorstands bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben,

c) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands,

d) Entscheidung über Rechtsgeschäfte des Vorstands gemäß § 9 Ziff.3,

e) Vertretung des Vereins gegenüber dem Vorstand (Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Abschluss der Arbeitsverträge und Festlegung der Gehälter),

f) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm von einem Vorstandsmitglied zur Entscheidung vorgelegt werden,

g) Leitung der Mitgliederversammlung,

h) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen dem Verein und Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands,

i) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern und den Ausschluss von Mitgliedern nach Anhörung gemäß § 4 Ziff. 2.4,

j) bei Bedarf Berufung von ehrenamtlichen Fachbeiräten und

k) Vorläufige Genehmigung des Haushaltsvoranschlags des laufenden Jahres (spätestens im Januar) mit Freigabe der Verwendung der Überschüsse des Vereins und seiner Tochtergesellschaften.

2.2 Der Aufsichtsrat ist nicht befugt, dem Vorstand Weisungen zu erteilen. Maßnahmen der Geschäftsführung können nicht dem Aufsichtsrat übertragen werden.

2.3 Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit die Einrichtungsleiter, den Betriebsrat und den Elternbeirat anhören. Entsprechend sind die Einrichtungsleiter, der Betriebsrat und der Elternbeirat berechtigt, an den Aufsichtsrat Informationen weiterzugeben.

2.4 Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über Angelegenheiten des Vereins, über seine rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu seinen Tochtergesellschaften sowie über die Angelegenheiten seiner Tochtergesellschaften. Der Aufsichtsrat kann jederzeit die Bücher und Schriften des Vereins und (soweit rechtlich zulässig) seiner Tochtergesellschaften sowie deren Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder berufsverschwiegenheitverpflichtete Sachverständige beauftragen.

2.5 Mitglieder des Aufsichtsrats haften gegenüber dem Verein nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen ihrerseits entstanden sind.

§ 9 Vorstand

  1. Zusammensetzung,Verfahren

1.1 Der hauptamtliche Vorstand (§ 26 BGB) muss aus mindestens einer Person bestehen, die den Verein kaufmännisch leitet. Um die Handlungsfähigkeit des Vereins jederzeit zu gewährleisten, soll der hauptamtliche Vorstand (§ 26 BGB) aus mindestens zwei Vorständen bestehen.

1.2 Der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder können auf die Dauer von bis zu fünf Jahren vom Aufsichtsrat bestellt werden. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet im Verlauf einer Amtszeit das einzige Mitglied oder scheiden sämtliche Mitglieder des Vorstands aus, erfolgt eine unverzügliche Nachbestellung zumindest eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat.
Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch den Aufsichtsrat nach dem in § 8 Ziff. 1.6 vorgeschriebenen Verfahren abberufen werden.
Die (mehrfache) Wiederbestellung ist zulässig.

1.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf. Die Geschäftsordnung regelt auch die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands. Die Aufgabenverteilung muss die Belange jeder Einrichtung ausreichend und angemessen berücksichtigen.

  1. Aufgaben,Kompetenzen

2.1 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26BGB).

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt bei den folgenden Geschäften und Maßnahmen:

a) Bei Geschäften und Maßnahmen, durch die dem Verein Aufwendungen oder Verpflichtungen im Einzelfall oder insgesamt pro Jahr von unter 10.000,- € entstehen,

b) Einleitung und Beendigung von Rechtstreitigkeiten mit einem Streitwert von unter 10.000,-€,

c) Abschluss von Schul- und Kinderhausverträgen,

d) Erfüllung von Verpflichtungen aus Rahmenverträgen und

e) fristlose Kündigungen

2.2 Ist nur ein Vorstand im Vereinsregister eingetragen, vertritt dieser den Verein stets einzeln. Sind mindestens zwei Vorstände im Vereinsregister eingetragen, vertreten je zwei Vorstände den Verein gemeinsam, soweit sie nicht nach § 9 Ziff. 2.1 einzelvertretungsberechtigt sind.

2.3 Rechtsgeschäfte zur Aufnahme und Gewährung von Darlehen, dem Abschluss von Bürgschaften von mehr als 30.000,00 EUR im Einzelfall, Abschluss oder Änderungen von Arbeitsverträgen mit Einrichtungsleitern oder Geschäftsführern von Tochtergesellschaften, sowie zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten einschließlich Vorverträgen sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung (vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung) des Aufsichtsrats hierzu schriftlich erteilt ist.
Insichgeschäfte bedürfen der Genehmigung durch den Aufsichtsrat.

2.4 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Aufsichtsrats fallen.

Bei vereinspolitischen Aussagen und Handlungen hat er sich an den Grundsatzaussagen der Mitgliederversammlung und der Präambel dieser Satzung zu orientieren.

2.5 Im Übrigen hat der Vorstand folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen und die Pflicht, die Mitglieder über eine anstehende Aufsichtsratswahl oder die Abhaltung (Terminierung) der ordentlichen Mitgliederversammlung mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zu informieren,

b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,

d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts,

e) Leitung der Einrichtungen, wenn der oder die Einrichtungsleiter gleichzeitig Vorstandsmitglieder sind,

f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,

g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern im Fall des Beitragsverzugs (§ 4 Ziff. 2.3),

h) Unterrichtung der Mitgliederversammlung über Sachverhalte, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage grundlegend beeinflussen und

i) Unterrichtung der Mitgliederversammlung über die Entwicklung der pädagogischen Einrichtungen.

2.6 Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Vereins und seiner Einrichtungen.

2.7 Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat vierteljährlich einen Rechenschaftsbericht und die zwischenzeitlich gefassten Beschlüsse vor.
Der Vorstand ist darüber hinaus gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Aufsichtsrat zur uneingeschränkten Information verpflichtet.

2.8 Bei allen wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorstand verpflichtet, die Meinung des Aufsichtsrats einzuholen (Konkretisierung in der Geschäftsordnung des Vorstands).

§ 10 Schlichtungsstelle

  1. Zusammensetzung, Verfahren

1.1 Die Schlichtungsstelle besteht aus einem externen gemäß § 5 Abs. (2) des Mediationsgesetzes zertifizierten Mediator (“Mediator”). Der Mediator ist kein Vereinsmitglied und darf weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat angehören.

1.2 Der Mediator wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der zweiten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Mitgliederversammlung den Mediator vor.

  1. Aufgaben, Kompetenzen

2.1 Die Schlichtungsstelle bietet den Vorstandsmitgliedern und den Aufsichtsratsmitgliedern ein strukturiertes Verfahren, eine einvernehmliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich ihrer wechselseitigen satzungsmäßigen Kompetenzen und der Erfüllung ihrer jeweiligen satzungsmäßigen Aufgaben zu erreichen.

2.2 Die Schlichtungsstelle wird nur beratend und konfliktlösend tätig. Sie agiert nicht eigeninitiativ.

2.3 Die Schlichtungsstelle agiert als neutraler Vermittler.

  1. Anrufung

3.1 Jedes Vorstandsmitglied und jedes Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit die Schlichtungsstelle anrufen.

3.2 Treten zwischen Vorstand und Aufsichtsrat bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben unüberbrückbare Differenzen auf, sind diese verpflichtet, die Schlichtungsstelle anzurufen, bevor die Angelegenheit der Mitgliederversammlung vorgestellt werden darf. Unüberbrückbare Differenzen liegen insbesondere dann vor, wenn Vorstand und Aufsichtsrat beim dritten zur Klärung angesetzten Treffen in derselben Sache keine Einigung finden.

§ 11 Elternbeirat und Arbeitskreise

  1. Im Rahmen und zur Erfüllung der Zwecke des Vereins können durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitskreise eingerichtet werden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand im Einvernehmen mit den Arbeitskreisen erlassen wird.
  2. An allen pädagogischen Einrichtungen des Vereins wird ein Elternbeirat gebildet, der von den Eltern, deren Kinder die jeweilige Einrichtung besuchen, gewählt wird.
  3. Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben, Unterrichtung und Arbeitsweise des Elternbeirats regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Elternbeirat der jeweiligen Einrichtung im Einvernehmen mit dem Vorstand gibt.
  4. Soweit die Geschäftsordnung keine Regelung trifft, finden für den Elternbeirat der Schule die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Elternbeiräte an öffentlichen bayerischen Schulen entsprechende Anwendung und für den Elternbeirat des Kinderhauses die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Elternbeiräte an bayerischen Kindertageseinrichtungen unmittelbare Anwendung.

§ 12 Allgemeine Verfahrensregeln für Organe und Gremien

Soweit nicht abweichend geregelt, gelten folgende allgemeine Verfahrensregeln für alle Organe und Gremien des Vereins:

  1. Über die Sitzungen und die Beschlüsse jedes Organs und Gremiums des Vereins muss ein Protokoll geführt werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben sein. Das Protokoll wird allen Mitgliedern des jeweiligen Organs und Gremiums innerhalb von acht Wochen nach der Versammlung in Textform zugesandt.
  2. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder des Gremiums oder Organs, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich abzustimmen. Wahlen sind wie Beschlüsse zu behandeln. Bei Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern ist stets schriftlich abzustimmen.
  4. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet, gelten also als nicht vertretene Stimmen.
  5. Die Sitzungen der Gremien und Organe des Vereins sind nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann nach freiem Ermessen Gäste zur Versammlung zulassen oder ausschließen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt beschließt das jeweilige Organ oder Gremium.

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden jeweils auf die Dauer von mindestens einem Jahr bestellt. Die Prüfer berichten der Mitgliederversammlung.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder des Vereins erfolgen.
  2. Erscheinen weniger als drei Viertel der Mitglieder, so wird eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins einberufen, die mit einer drei Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Montessori Bayern Stiftung (RS vom 22.05.2017 Nr 12.1-1222.1/Steuernummer 143/235/55606), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.